Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 15a

§ 15a – Schlichtungsverfahren

(1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Die Agentur für Arbeit schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. Das nähere Verfahren entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest. (2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen. (3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsverminderungen nach § 31a. (4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn.

Kurz erklärt

  • Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Kooperationsplan kann ein Schlichtungsverfahren auf Antrag einer oder beider Seiten eingeleitet werden.
  • Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger müssen einen Schlichtungsmechanismus einrichten, der eine unabhängige Person einbezieht.
  • Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, einen gemeinsamen Lösungsvorschlag zu entwickeln, den beide Seiten berücksichtigen müssen.
  • Während des Schlichtungsverfahrens gibt es keine Leistungsreduzierungen bei Pflichtverletzungen.
  • Das Verfahren endet entweder durch eine Einigung oder nach vier Wochen, wenn keine Einigung erzielt wurde.